Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7790
FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14 (https://dejure.org/2015,7790)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.01.2015 - 4 K 233/14 (https://dejure.org/2015,7790)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 4 K 233/14 (https://dejure.org/2015,7790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,7790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 4 Abs. 3 EStG
    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern erbrachten Leistungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern erbrachten Leistungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungen an die Eltern aufgrund eines Nutzungsüberlassungsvertrags als Betriebsausgaben abzugsfähig

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.06.2014 - X R 16/13

    Kein Abzug der Leistungen des Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben beim

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Das anschließende Klageverfahren, mit dem der Kläger zunächst weiter den Abzug der dauernden Lasten als Sonderausgaben begehrte, ruhte im Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren X R 16/13.

    In diesem Verfahren bestätigte der BFH mit Urteil vom 25. Juni 2014 (BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889 [BFH 25.06.2014 - X R 16/13] ) die Auffassung des FA, dass nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 die auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen des Nutzungsberechtigten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar seien.

    Dieser Veranlassungszusammenhang ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH auch bei Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zwar auch gegeben, wenn der Hofeigentümer seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem angemessenen - d.h. fremdüblichen - Entgelt an den Wirtschaftsübernehmer überlässt, weil sie dann als Gegenleistung für den Erwerb eines zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsgutes gezahlt werden ( BFH-Urteil vom 25. Juni 2014, X R 16/13 , BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889 [BFH 25.06.2014 - X R 16/13] , [BFH 25.06.2014 - X R 16/13] unter II.I. c) dd)).

    Die Aufwendungen des Klägers sind nach der Entscheidung des BFH im Urteil vom 25. Juni 2014 (X R 16/13 , BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889 [BFH 25.06.2014 - X R 16/13] ) auch nicht mehr als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 33/11

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Überlassung eines nicht näher bezeichneten Pkw als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die in §§ 535, 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen (vgl. zu den insoweit übereinstimmenden Anforderungen an Mietverträge: BFH-Urteile vom 6. August 2013 VIII R 33/11 , BFH/NV 2014, 151; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97 , BStBl II 1998, 106 [BFH 20.10.1997 - IX R 38/97] ).

    In diesem Zusammenhang sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (BFH-Urteil vom 06. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151 [BFH 06.08.2013 - VIII R 33/11] ).

    Auch wenn es für die Anerkennung eines Vertrages generell unschädlich ist, wenn neben den Barzahlungen auch Sachleistungen vereinbart werden, weil diese ebenfalls zu den Entgelten im Sinne von § 21 EStG rechnen (BFH-Urteil vom 6. August 2013 VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151 [BFH 06.08.2013 - VIII R 33/11] ), müssen doch auch die Sachleistungen so genau bestimmbar sein, dass für die Vertragspartner feststellbar ist, welchen Geldwert diese haben, da anderenfalls die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nicht überprüft werden kann.

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Für das Vorhandensein eines steuerrechtlich anzuerkennenden Vertragsverhältnisses als steuermindernde Tatsache trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2010, VIII R 27/08 BFH/ NV 2010, 2038 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 31.03.2010 - 4 K 18/08

    Bewertung einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last; Schätzung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Soweit als Gegenleistung die Übernahme der Hausneben- und Energiekosten vereinbart ist, können die vom Kläger insoweit zu übernehmenden Kosten im Rahmen einer Aufteilung der Gesamtkosten nach der Kopfzahl der im Haushalt lebenden Personen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 31. März 2010 4 K 18/08 , EFG 2010, 1610 ) noch bestimmt werden.
  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 12/57

    Abänderung von Altenteilsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Die Abänderung vertraglich vereinbarter Altenteilsleistungen ist bei einer erheblichen Veränderung der für ihre Festsetzung maßgebend gewesenen allgemeinen Verhältnisse zulässig und dies gilt auch dann, wenn die Veränderung lediglich in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eingetreten ist ( Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 1957, V BLw 12/57 , BGHZ 25, 293 , NJW 1957, 1798 [BGH 08.10.1957 - V BLw 12/57] ).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    a) Die steuerliche Anerkennung eines wie im Streitfall mit einem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages setzt u.a. voraus, dass das Vereinbarte und die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 78/07 , BStBl II 2009, 299; vom 22. Februar 2007 IX R 45/06 , BStBl II 2011, 20 [BFH 22.02.2007 - IX R 45/06] m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00

    Steuerliche Einordnung eines Vertrages zur Überlassung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Vielmehr teile man die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das mit Urteil vom 14. September 2005 (12 K 635/00 , EFG 2006, 105 ) entschieden habe, dass bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen die vereinbarte Gegenleistung lediglich die Versorgung des Empfängers sicherstellen solle und es damit an einem Pachtzins und folglich an einem Entgelt fehle.
  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nicht nur das (gestiegene) Versorgungsbedürfnis des Vermögensübergebers, sondern auch die (ggf. verminderte) Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007, X B 162/06 BFH/NV 2007, 1501 [BFH 09.05.2007 - X B 162/06] unter 1d)).
  • BFH, 22.02.2007 - IX R 45/06

    Formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen bei klarer Zivilrechtslage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    a) Die steuerliche Anerkennung eines wie im Streitfall mit einem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages setzt u.a. voraus, dass das Vereinbarte und die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 78/07 , BStBl II 2009, 299; vom 22. Februar 2007 IX R 45/06 , BStBl II 2011, 20 [BFH 22.02.2007 - IX R 45/06] m.w.N.).
  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14
    Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die in §§ 535, 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen (vgl. zu den insoweit übereinstimmenden Anforderungen an Mietverträge: BFH-Urteile vom 6. August 2013 VIII R 33/11 , BFH/NV 2014, 151; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97 , BStBl II 1998, 106 [BFH 20.10.1997 - IX R 38/97] ).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2015  4 K 233/14 aufgehoben.

    Er beantragt, das Urteil des FG vom 14. Januar 2015  4 K 233/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 11. April 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2011 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 10.149 EUR angesetzt werden, hilfsweise Sonderausgaben in Höhe von 8.560 EUR zu berücksichtigen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht